Softwarebedingungen

Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Software (ABÜS) der EMH metering GmbH & Co KG (EMH) – Stand 15.11.2010
(in Anlehnung an die Softwareklausel als Ergänzung zu den Allgemeinen Lieferbedingungen des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.)

I. Anwendungsbereich der ABÜS

  1. Die ABÜS finden Anwendung auf die Überlassung von Standard-Software, die EMH allein oder als Teil einer dazugehörigen Hardware oder im Zusammenhang mit einer solchen Lieferung zur Nutzung – gleich, ob zeitlich befristet oder unbefristet – überlässt (im Folgenden einheitlich „SW“ genannt).
  2. Für die Hardware gelten demgegenüber die Allgemeinen Lieferbedingungen der EMH (AGB). Die ABÜS gelten gegenüber den AGB vorrangig, auch dann, wenn bei der Lieferung von Hardware und Software die Leistungsstörung allein ihre Ursache in der Software hat. Soweit die ABÜS keine Regelungen enthalten, gelten die AGB ergänzend.

II. Service/Dokumentation

EMH schuldet Software-Service-Leistungen nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist. Gleiches gilt für die Überlassung einer Dokumentation. Besteht eine Überlassungspflicht, fällt unter den Begriff Software auch die Dokumentation.

III. Nutzungsrechte

  1. EMH räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software für den vereinbarten Zeitraum zu nutzen.
  2. Ist das Nutzungsrecht zeitlich befristet vereinbart, darf der Besteller die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen (z.B. Software-Produktschein) genannten Hardware nutzen; in Ermangelung einer solchen Nennung nur mit der zusammen mit der Software gelieferten bzw. dazugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einer anderen Hardware ist unzulässig, es sei denn, dass EMH die schriftliche Zustimmung erklärt.
  3. Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Besteller die Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz). Kann die für ein Gerät bestimme Software von mehreren Arbeitsplätzen aus selbständig genutzt werden, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
  4. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code).
  5. Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfachlizenz gemäß Ziffer 1.9 vervielfältigen.
  6. Der Besteller ist außer in den Fällen des § 69e Urhebergesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
  7. EMH räumt dem Besteller das aus wichtigen Gründen widerrufliche Recht ein, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software auf Dritte weiter zu übertragen; jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von EMH erworben hat. Jede insolierte Übertragung der Software sowie zu anderen Zwecken, insbesondere der gewerblichen Weiterveräußerung, ist untersagt. Im Falle der berechtigten Übertragung an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten umfänglich nur die Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, wie der Besteller sie von EMH erhalten hat. Gleiches gilt für die mit der Rechtseinräumung im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen und Einschränkungen. Im Fall der Übertragung darf der Besteller keine Kopien der SW zurückbehalten. Der Besteller darf keine Unterlizenzen einräumen. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausführungserfordernisse verantwortlich und hat EMH insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
  8. Soweit dem Besteller Software überlassen wird, für die EMH nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig zu diesen ABÜS die zwischen EMH und ihrem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besteller Open-Source-Software (OSS) überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die OSS unterliegt. EMH überlässt dem Besteller auf Verlangen den Quellcode, soweit diese Nutzungsbedingungen eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen. EMH wird in den Vertragsunterlagen auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Fremdsoftware und OSS hinweisen sowie die Nutzungsbedingungen auf Verlangen zugänglich machen. Bei Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Besteller ist neben EMH auch deren Lizenzgeber berechtigt, die daraus entstehenden Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.
  9. Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Besteller einer gesonderten Rechtseinräumung. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden einheitlich „Mehrfachlizenz“ genannt) gilt zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1-8 folgendes: (i) Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine schriftliche Bestätigung von EMH über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der Software erstellen und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf. Für Mehrfachlizenzen gilt Ziffer 7 mit der Maßgabe, dass die Übertragung von Mehrfachlizenzen nur dann zulässig ist, wenn sie vollständig, d. h. insgesamt und mit allen Geräten erfolgt. (ii) Der Besteller wird die ihm von EMH zusammen mit der Mehrfachlizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. (iii) Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und EMH auf Verlangen vorzulegen.

IV. Gefahrenübergang

Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich von EMH (z. B. beim Download) verlässt.

V. Weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers und Haftung

Der Besteller hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Besteller diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet EMH nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

VI. Sachmängel

  1. Für zeitlich unbefristet überlassene Software gilt:
    1.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln an der Software beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    1.2 Als Sachmängel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist.
    1.3 Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
    1.4 Sachmängelansprüche bestehen nicht:
    1.4.1 bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
    1.4.2 bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
    1.4.3 bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder sonst wie nachlässiger Behandlung durch den Bestelle entstehen,
    1.4.4 bei Schäden, die aufgrund besonderer, nicht vorhersehbarer äußerer Einflüsse entstehen; insbesondere höhere Gewalt,
    1.4.5 für vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
    1.4.6 für vom Besteller oder einem Dritten über eine von EMH dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software,
    1.4.7 dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
    1.5 Liegt ein Sachmangel vor, ist EMH zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
    1.6 Sofern EMH keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt:
    1.6.1 EMH wird als Ersatz einen neuen Ausgabebestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der SW überlassen, soweit bei EMH vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat EMH dem Besteller eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.
    1.6.2 Bis zur Überlassung eines Updates stellt EMH dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.
    1.6.3 Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, kann der Besteller nur verlangen, dass EMH diese Gegenstände durch mangelfreie Exemplare ersetzt.
    1.6.4 Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von EMH bei sich oder beim Besteller. Im letzten Fall hat der Besteller Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal ebenso zur Verfügung zu stellen, wie die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen.
    1.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß XI. AGB – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    1.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen vorausgesetzt, dass eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unstreitig besteht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist EMH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    1.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen XI. AGB. Weitergehende oder andere als die hier in VI. ABÜS geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  2. Für zeitlich befristet überlassene Software gelten anstelle von VIII. ABÜS nur die vorstehenden Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.6, 1.6 und 1.9 entsprechend. Ziffer 1.7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Rücktritts das Recht zur fristlosen Kündigung tritt.

VII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

IX. AGB gilt unverändert, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt:

  1. (IX. 1 AGB): Sofern nicht anders vereinbart, ist EMH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von EMH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet EMH gegenüber dem Besteller bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist, bei zeitlich befristet überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, nach Maßgabe IX. 1 a) bis c) AGB.
  2. (IX. 4 AGB): Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die (vorstehend) in Ziffer 1 i.V.m. IX. (1) a) AGB geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen gemäß VI. 1.8 und 1.5 Satz 1 ABÜS entsprechend.
  3. (IX. 5 AGB): Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen gemäß VI. ABÜS.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

XI. AGB gilt unverändert, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt: (XI. 3 AGB): Soweit dem Besteller nach XI. AGB Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß VI. Ziffer 1.1 ABÜS. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

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