Einkaufsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen und ergänzend die E-AGB, in ihrer jeweils neuesten Fassung und auch für zukünftige Geschäfte zwischen Parteien, maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer) gelten jedoch nur insoweit, als EMH (im Folgenden: Besteller) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, es sei denn, dass die Parteien ein anderes schriftlich vereinbart haben. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An jeglicher Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten, es sei denn, dass die Parteien ein anderes schriftlich vereinbart haben. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig bzw. zu leisten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind bzw. von ihm gefordert werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich inklusive Verpackung, Zoll und Transport zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in den Aufträgen bzw. Bestellungen genannten Preise sind Festpreise, es sei denn, dass die Parteien ein anderes schriftlich vereinbart haben.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferer die damit erforderlichen Nebenkosten; wie z. B. Reisekosten.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung der ihm gegen den Besteller aus dem jeweiligen Auftrag bzw. der Bestellung zustehenden Ansprüche.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung und Ablauf einer Frist von 4 Wochen zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
  5. Dem Lieferer zur Verfügung gestellte Unterlagen (Skizzen, Muster, Pläne, Software, etc.) bleiben Eigentum des Bestellers, dürfen Unbefugten nicht überlassen oder sonst wie zugänglich gemacht werden und sind bei Übergabe der Lieferung oder Leistung oder auf Aufforderung des Bestellers an ihn zurückzugeben.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller fortgesetzt und unverzüglich auf noch nicht vom Besteller erfüllte Lieferungen der vorbezeichneten Gegenstände hinzuweisen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 20% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Sonstige Ansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, bleiben unberührt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt daneben ebenfalls unberührt.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, lagert der Lieferer die Vertragsgegenstände für die Dauer von 4 Wochen kostenfrei.

V. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht erst nach Abnahme der Lieferungen und/oder Leistungen an der näher bezeichneten Versandanschrift, Verwendungsstelle oder Montageort auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich zur rechtzeitigen Übersendung von Versandanzeigen.
  2. Die Lieferungen sind vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.

VI. Ausführung, Entgegennahme

  1. Der Lieferer gewährleistet, dass bei seinen Lieferungen und Leistungen alle einschlägigen sicherheitstechnischen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
  2. Nicht einwandfreie Lieferungen und Leistungen müssen von einem Besteller nur dann entgegengenommen werden, wenn sie lediglich unerhebliche Mängel aufweisen und die Verwendbarkeit nur unerheblich eingeschränkt ist.
  3. Die Bezahlung von Rechnungen des Lieferers bedeutet keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung und damit keinen Verzicht auf dem Besteller zustehende Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz.

VII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie die Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sowie die verschuldensunabhängige falsch- oder mangelhafte Selbstbelieferung des Lieferanten gehören, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Bestellers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 24 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet beeinträchtigt ist. Im Falle eines versteckten Mangels bestehen die vorbezeichneten Pflichten des Lieferers ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Mangels.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Gefahrübergang; diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
  4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. In jedem Fall der Mängelbeseitigung und auch dann, wenn der Besteller seine in Ziffer 5 aufgeführten Rechte geltend macht, hat der Lieferer die mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten (z.B. Demontage-, Einrichtungs-, Transport- und sonstigen Kosten) zu tragen bzw. dem Besteller zu ersetzen.
  5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller nach seiner Wahl auf Kosten des Lieferers die mängelfrei zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Leistungen anderweitig erwerben, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung), oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder allein oder daneben Schadenersatz verlangen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf jegliche Art von Schäden.
  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. Der Lieferer bleibt gleichwohl zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wobei der Besteller die Kosten zu tragen hat.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 12 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
  8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
  9. Art. X (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller von jeglichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizuhalten und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um dem Besteller eine verletzungsfreie Nutzung zu ermöglichen.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Art. X (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz gemäß VIII. Ziffer 5. zu verlangen.

IX. Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

X. Sonstige Haftung

Die Haftung des Lieferers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XI. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Lieferer Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz oder die Niederlassung des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferer an jedem anderen, gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Verbindlichkeit des Vertrages

Aufträge bzw. Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen sind nur in Schriftform gültig. Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich vom Besteller bestätigt werden. Sollte eine Vertragsbedingung aus irgendeinem Grund rechtswidrig oder ungültig sein, bleiben die restlichen Vertragsbedingungen rechtsgültig. Ansonsten versuchen die beiden Parteien die wirtschaftlich nahe liegendste Lösung des Problems zu finden. Dasselbe gilt bei Regelungslücken.

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